31.9. Einleitend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin infolge ihres im kalifornischen Verfahren vollständigen Obsiegens einen Anspruch auf Parteientschädigung hatte. Dieser Anspruch bestand dabei in Abweichung von der in den USA normalerweise geltenden «American Rule», nach welcher jede Partei die eigenen Parteikosten trägt (vgl. DöRIG, 1998, S. 92). Der im kalifornischen Urteil verwendete Ansatz ist daher mit der schweizerischen Verteilung nach Massgabe des Obsiegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ohne Weiteres vereinbar und zumindest im Sinne einer Anspruchsberechtigung auch mit dem Schweizer Recht identisch.