Sind die Berechnungsgrundlagen der ausländischen Parteientschädigung zwar verschieden von jenen nach Schweizer Recht, jedoch zumindest qualitativ vergleichbar, so ist eine Vergleichsrechnung mangels gleicher Berechnungsgrundlage grundsätzlich nicht angezeigt (vgl. BGer 5P.128/2005, 11.07.2005, E. 2.2). Insofern ist hier zu analysieren, ob es denkbar wäre, dass das Schweizer Recht diese Kriterien gleichsam zur Berechnung der Parteientschädigung verwenden würde.