31.6. Weicht die Berechnungsgrundlage nach ausländischem Recht nicht bloss unwesentlich von jener des Schweizer Rechts ab, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die ausländischen Berechnungsgrundlagen mit Kriterien des Schweizer Rechts in qualitativer Hinsicht vergleichbar sind. Sind die Berechnungsgrundlagen der ausländischen Parteientschädigung zwar verschieden von jenen nach Schweizer Recht, jedoch zumindest qualitativ vergleichbar, so ist eine Vergleichsrechnung mangels gleicher Berechnungsgrundlage grundsätzlich nicht angezeigt (vgl. BGer 5P.128/2005, 11.07.2005, E. 2.2).