Es ist nach diesem Prüfungsaufbau in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die ausländische Parteientschädigungsberechnung auf denselben Berechnungsgrundlagen beruht, wie sie auch das Schweizer Recht berücksichtigen würde. Ist dies der Fall, so rechtfertigen sich allenfalls direkte Vergleichsrechnungen gestützt auf die grundsätzlich identischen Kriterien (vgl. BGer 5P.128/2005, 11.07.2005, E. 2.2). Dies lässt sich im Übrigen auch aus der ergebnisorientierten Prüfung des Ordre Public herleiten: