31.5. Bei der Untersuchung, ob eine Parteientschädigung mit dem Schweizer Ordre Public vereinbar ist, ist eine kaskadenartige Prüfung angezeigt, welche sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt (BGer 5P .128/2005, 11.07.2005). Es ist nach diesem Prüfungsaufbau in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die ausländische Parteientschädigungsberechnung auf denselben Berechnungsgrundlagen beruht, wie sie auch das Schweizer Recht berücksichtigen würde.