Weiter ist nicht zu beanstanden, dass Rechtsvertreter für ihre anwaltliche Tätigkeit entsprechend dem getätigten Aufwand entschädigt werden. Somit geht das Argument ins leere, dass die Parteientschädigung angesichts der Nichtanerkennung der Punitive Damages zu reduzieren sei. Denn die Partei hat nichtsdestotrotz im ausländischen Verfahren obsiegt und der Aufwand ist angefallen.