31.2. Im Falle einer Anerkennung der Compensatory Damages sei die Parteientschädigung laut dem Rechtsbegehren des Gesuchsgegners auf ein prozentual entsprechendes Mass zu reduzieren. Da die Parteientschädigung ursprünglich 25.9935 % des Streitwertes betragen habe, sei dies (eventualiter) entsprechend den nicht anerkannten Punitive Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.23· 33 CIV 22 926 Damages auf USO 168'957.75 als Parteientschädigung zu reduzieren (Stellungnahme, Rz. 80).