Das zugesprochene Anwaltshonorar sei daher vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass es doppelt so hoch ausfalle wie die Schadenersatzsumme (Stellungnahme, Rz. 69). Exorbitante Anwaltsentschädigungen würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen den schweizerischen Ordre public verstossen (Stellungnahme, Rz. 70 m.V. auf BGer 5P.128/2005 vom 11.07.2005, 2.3). Zudem gelte für den Zivilprozess immer der Grundsatz, dass der Streitwert höher sein müsse als die Parteientschädigung (Stellungnahme, Rz. 71 ).