31.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, die im amerikanischen Urteil festgesetzten Parteikosten seien bloss wegen der Punitive Damages in dieser Höhe festgelegt worden (Stellungnahme, Rz. 63 ff.). Da bereits die Punitive Damages gegen den Ordre Public verstossen würden, sei es stossend, wenn die hierauf entfallenden Anwaltskosten geltend gemacht werden könnten. Das zugesprochene Anwaltshonorar sei daher vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass es doppelt so hoch ausfalle wie die Schadenersatzsumme (Stellungnahme, Rz. 69).