30.10. Fraglich ist somit einzig noch, ob die Höhe der Genugtuung Sphären erreicht, welche - unter Berücksichtigung der losen Binnenbeziehung - dem Schweizer Rechtsverständnis in einer Intensität zuwiderläuft, welche eine Anerkennung verunmöglichen würde. Hierbei gilt aber zu beachten, was auch für den eigentlichen Schadenersatz gilt: Bloss, weil mehr zugesprochen wurde, als in der Schweiz zugesprochen werden würde, liegt noch kein Verstoss gegen den Ordre Public vor (vgl. MEIER/STEHLE, 2018 N 375).