30.9. Die vorstehende Bewertung ist auch vereinbar mit der Wertung, welche der Gesetzgeber unter Art. 142 IPRG hinsichtlich des anwendbaren Rechts vorgenommen hat. Denn auch auf Ebene des anwendbaren Rechts kann das ausländische Recht nach Art. 142 IPRG über die Höhe der Genugtuung entscheiden (ZK-HEINI/GöKSU, 2018, Art. 142 IPRG N 7). Das ausländische Recht kann über die Höhe entscheiden, sofern es nicht gegen das Bereicherungsverbot verstösst und/oder überwiegenden Strafcharakter aufweist (ZK-HEINI/GöKSU, 2018, Art. 142 IPRG N 7), da pönale Genugtuungen gegen den Ordre Public verstossen (vgl. BK-BREHM, 2013, Art.