47 OR N 3). Wohl mag mit dieser höheren Wertung der immateriellen Unbill ein abschreckendes oder gar strafendes Moment einhergehen, doch lässt sich nicht sagen, dass dieses Element überwiegen würde. Vergleiche mit dem Jahreseinkommen (vgl. Stellungnahme, Rz. 45; SB 9) tun hier wenig zur Sache, da sich die Genugtuung nicht anhand mathematischer Kriterien errechnen lässt. Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.22·33 CIV 22 926