30.8. Das amerikanische bzw. kalifornische Recht scheint die immaterielle Unbill (insb. im Falle von ) offenbar mit einem deutlich höheren Geldwert aufzuwiegen, als dies die Schweizer Rechtsordnung tut. Allein dadurch wird aber noch keine überwiegende Straffunktion der Genugtuung belegt. Zweck der Genugtuung nach kalifornischem Recht bleibt die Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Unbills, den dieses Recht jedoch mit einem höheren Geldwert gleichsetzt. Diese primäre Ausgleichsfunktion ist im Einklang mit der Funktion der Genugtuung nach Schweizer Recht (vg l. HaftpflichtKomm-FISCHER, 2016, Art. 47 OR N 3).