30.7. Die Bemessung der Genugtuungshöhe entzieht sich der Festsetzung anhand mathematischer Kriterien (BGE 11711 50 E. 4aa; KUKO OR-SCHÖNENBERGER, 2014, Art. 47- 49 OR N 5; ZK-LANDOLT, 2007, Art. 47 OR N 13). In welcher Höhe eine Genugtuung zugesprochen wird bzw. welchen Geldwert immaterielle Unbill hat, ist im Endeffekt eine Wertungsfrage. Diese Wertung kann von Rechtsordnung zu Rechtsordnung verschieden ausfallen. Sofern aber bei der Wertung der Grundgedanke des Bereicherungsverbots beachtet wird, ist auch an einer von der schweizerischen Vorstellung abweichende Wertung nichts auszusetzen.