Diese Beurteilung hat somit nicht nach Schweizer Recht, mithin nicht zwingend nach der Differenztheorie, sondern nach dem ausländischen Recht zu erfolgen. Wenn also das ausländische Recht einen Anspruch als Schadener- satz- oder Genugtuungsanspruch klassifiziert, diesen aber als Teil der Punitive Damages zuspricht, so ist daran grundsätzlich nichts auszusetzen und dieser Teilbetrag der Punitive Damages bleibt anerkennungsfähig (CHK-BUHR/SCHRAMM, 2016, Art. 27 IPRG N 19; SHK-HESS, 2016, PrHG Teil 1 N 285).