30.4. Im Bereich der Punitive Damages sind jene (Teil-)Beträge dieses Strafschadenersatzes in der Schweiz anerkennungsfähig, welche «nach dem Recht des Urteilsstaates als Schadenersatz oder Genugtuung» zugesprochen werden (BSK IPRG-DÄPPEN/MABIL- LARD, 2021, Art. 27 N 75). Diese Beurteilung hat somit nicht nach Schweizer Recht, mithin nicht zwingend nach der Differenztheorie, sondern nach dem ausländischen Recht zu erfolgen.