28.4. Aus dem Arresteinspracheentscheid (CIV 21 2884, Rz. 23.4) geht die Meinung der Gesuchstellerin hervor, wonach der zitierte Entscheid (BGer 4P.7/1998, 17.07.1998) vorliegend nicht einschlägig sei, da er sich auf den Ordre Public der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG beziehe, welcher nicht dem Ordre Public nach Art. 27 Abs. 1 IPRG gleichgesetzt werden dürfe. Durch Verweis der Gesuchstellerin auf den Arresteinspracheentscheid ist davon auszugehen, dass im laufenden Verfahren die gleiche Meinung vertreten wird (Rechtsöffnungsgesuch, Rz. 58; Replik, Rz. 56).