28.3. Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung des Verstosses gegen den materiellen Ordre Public im Allgemeinen vor, das Bereicherungsverbot bilde Teil des Schweizerischen materiellen Ordre Public (Stellungnahme, Rz. 31 ff.). Er stützt sich dabei auf eine Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 18· 33 CIV 22 926