So darf ausländisches Recht z.B. Schadensposten anerkennen, welche hierzulande nicht bekannt sind oder Wertungsfragen anders beantworten, als dies ein Schweizer Jurist tun würde (vgl. HAHN, Produktsicherheit und Produkthaftung im internationalen Kontext, AJP 2008, S. 1018). Auch ein quantitativ sehr hoher Schadenersatz verstösst nicht gegen den Ordre Public, wenn die berechtigte Person dadurch nicht bereichert wird (ROMY, Class actions americaines et droit international prive suisse, AJP 1999, S. 798).