Die Bemessung des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung hat sich dann auch nach den Verhältnissen im Urteilsstaat zu orientieren (bspw. nach der dortigen Kaufkraft oder der Kostenhöhe). Weiter ist es dem ausländischen Recht zuzugestehen, andere Wertungen zu treffen, als sie das Schweizer Recht trifft, solange dadurch die Grundprinzipien hiesiger Rechts- und Wertvorstellungen nicht tangiert sind. So darf ausländisches Recht z.B. Schadensposten anerkennen, welche hierzulande nicht bekannt sind oder Wertungsfragen anders beantworten, als dies ein Schweizer Jurist tun würde (vgl.