27.6. Während die Anspruchsgrundkontrolle i.d.R. keine grösseren Schwierigkeiten bereitet, gilt es für die Höhenkontrolle einige Vorbemerkungen zu machen. Diese Kontrolle führt nicht bereits dann zu einem mit dem Ordre Public unvereinbaren Ergebnis, wenn die Höhe nach ausländischem Recht höher ist als jene nach Schweizer Recht. Die Bemessung des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung hat sich dann auch nach den Verhältnissen im Urteilsstaat zu orientieren (bspw. nach der dortigen Kaufkraft oder der Kostenhöhe).