Wird dies bejaht, so ist in einem zweiten Schritt eine Höhenkontrolle (quantitative Kontrolle) durchzuführen (ähnlich im Ergebnis auch DASSER, SJZ 2000, S. 109 f.). In diesem Schritt wird untersucht, ob die zugesprochene Höhe so unverhältnismässig hoch anmutet, dass dies mit der Rechtsauffassung der Schweiz - namentlich mit dem Bereicherungsverbot - offensichtlich unvereinbar wäre.