Allein der Umstand, dass der Schweizer Richter anders entschieden hätte als es im ausländischen Urteil getan wurde, rechtfertigt keine Anerkennungsverweigerung (DUTOIT, 2016, Art. 27 N 5). Damit die Anerkennung gestützt auf den materiellen Ordre Public verwehrt werden darf, muss die Entscheidung zu einem ganz offensichtlich unerträglichen Resultat führen (SCHNYDER/LiATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2017, N 384). Ein Ergebnis, welches auch in der Schweiz möglich ist, kann dabei nie gegen den Ordre Public verstossen (SHK-WALTHER, 2021, Art. 34 LugÜ N 28).