Erfolgt hinsichtlich der Hauptentscheidung jedoch eine (Teil-) Anerkennung, so ist auch der diesbezügliche Kostenentscheid der Anerkennung zugänglich. Somit ist eine Anerkennungsfähigkeit grundsätzlich gegeben und auch für den vorgelegten Kostenentscheid hiernach eingehender zu prüfen, ob ein Anerkennungsverweigerungsgrund durch den Gesuchsgegner erbracht werden kann. Eine weitergehende Prüfung oder gar eine Korrektur des (Kosten-)Entscheids steht dem Gericht nicht zu, da andernfalls das Verbot der materiellen Nachprüfung nach Art. 27 Abs. 3 IPRG greift (vgl. PERUCCHI, 2008, S. 168)