26.14. Der obzitierten Auffassung des OLG Stuttgart ist zu folgen. Das Kostenurteil kann nach Schweizer Rechtsauffassung selbständig, mithin ohne eine gleichzeitige Anfechtung der Hauptsache, angefochten werden (BSK ZPO-ROEGG/ROEGG, 2017, Art. 104 N 3). Dadurch wird auch nach Schweizer Recht die Unabhängigkeit des Kostenentscheids (nicht aber der Kostenfestsetzung und -verteilung i.e.S.) von Ansprüchen in der Hauptsache betont. Die Schweizer Rechtslage kann m.a.W. wie folgt zusammengefasst werden: Die Kostenfestsetzung und Kostenverteilung ist prinzipiell abhängig von der Hauptsache (vgl. Art.