26.13. Die Rechtsprechung in Deutschland hat sich bereits ausdrücklich mit der hier interessierenden Frage beschäftigt. Das OLG Stuttgart entschied, dass bei einer Verurteilung zu grundsätzlich in Deutschland nicht vollstreckbaren Punitive Damages die darauf bezogene Prozesskostenerstattung vollstreckbar bleibt, sofern das ausländische Urteil die Kostenerstattungspflicht unabhängig von der Verurteilung zu Punitive Damages feststellt (OLG Stuttgart, Urteil 5 U 39/09, 27.07.2009, Rz. 51; vgl. dazu auch LENDERMANN, Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 15· 33