E contrario lässt sich ableiten, dass die vollständige Verweigerung der Anerkennung in der Hauptsache auch die Verweigerung der Anerkennung des diesbezüglichen Kostenentscheids zur Folge hat. Der Kostenentscheid wird damit akzessorisch zum Hauptentscheid anerkannt oder eben nicht (BERNETNO- SER, SZIER 2000, S. 465; DöRIG, 1998, S. 91; vgl. STOJAN, 1986, S. 50). Damit noch nicht geklärt ist die Lage im Falle einer Teilanerkennung in der Hauptsache.