26.10. Ein Kostenentscheid ist nach IPRG zumindest dann prinzipiell anerkennungsfähig und vollstreckbar, wenn die mit ihm zusammenhängende Hauptentscheidung nach dem IPRG anerkennbar ist (KREN KOSTKIEWICZ, Anerkennbare und vollstreckbare Titel nach !PR-Gesetz, in: Schwander/Stoffel (Hrsg.), Festschrift für Oscar Vogel, 1991, S. 440; VOLKEN, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Lugano-über- einkommen, ZWR 1992, S. 427). E contrario lässt sich ableiten, dass die vollständige Verweigerung der Anerkennung in der Hauptsache auch die Verweigerung der Anerkennung des diesbezüglichen Kostenentscheids zur Folge hat.