26.9. Eine grössere Schwierigkeit besteht hinsichtlich des Kostenentscheids bzw. der darin zugesprochenen «Costs» und «Attorneys' Fees». Die Vollstreckbarkeit eines Kostenentscheides richtet sich grundsätzlich nach der Vollstreckbarkeit des diesbezüglichen Hauptentscheides (BGE 94 1 358 E. 3). Jedoch ist hierbei zu beachten, dass nach Beurteilung im Arrestentscheid nicht der gesamte kalifornische Hauptentscheid, sondern bloss ein Teil desselben gegen den Ordre Public verstösst. Auf die Folgen, welche eine solche Teilanerkennung auf den Kostenentscheid zeitigt, ist hiernach ein besonderes Augenmerk zu legen.