32-37 Lugü N 1). Da es wünschenswert ist, dass die Anerkennung nach IPRG und nach Lugü im Grundsatz nicht massgeblich verschieden gehandhabt wird und die Interpretation des Lugü sich an der Auslegung der EuGWO orientieren kann, rechtfertigt sich entsprechend die Berücksichtigung der (zu diesem Thema reichhaltigeren) ausländischen Literatur auch vor diesem Gesichtspunkt.