Mit Blick auf die Rechtslage in der EU unter der EuGWO sowie in Deutschland nach autonomem Recht lässt sich aber auch für die Schweiz sagen, dass eine Teilanerkennung die Teilbarkeit der Ansprüche erfordert. Mithin müssen mehrere voneinander getrennte und selbständige Ansprüche in der ausländischen Entscheidung beinhaltet sein (GEIMER, Art. 36 EuGWO N 143, in: Geimer/Schütze (Hrsg.), Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2020; vgl. BUNGERT, Vollstreckbarkeit US-amerikanischer Schadenersatzurteile in exorbitanter Höhe in der Bundesrepublik, ZIP 1992, S. 1724; DöRNER, Art.