26.5. Die weiterführende Literatur zur Teilanerkennung von Zivilurteilen in der Schweiz ist spärlich. Einzig BUHR/SCHRAMM äussern sich dahingehend, dass zu einer Teilanerkennung die jeweiligen Teile des Urteils «sachlich abtrennbar» sein müssen (CHK- SCHRAMM/BUHR, 2016, Art. 27 IPRG N 20). Mit Blick auf die Rechtslage in der EU unter der EuGWO sowie in Deutschland nach autonomem Recht lässt sich aber auch für die Schweiz sagen, dass eine Teilanerkennung die Teilbarkeit der Ansprüche erfordert.