26.3. Der Teil eines Entscheids auf Punitive Damages, welcher als Parteientschädigung anzusehen ist, ist anzuerkennen (SIEHR, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, 2002, S. 382; ZK-VISCHER/GöKSU, 2018, Art. 137 IPRG N 38; vgl. auch DöRIG, Anerkennung und Vollstreckung US-amerikanischer Entscheidungen in der Schweiz, 1998, S. 363 Fn. 2069). Vorliegend wurden die Ansprüche auf Compensatory Damages, die Parteientschädigung und die Gerichtskosten separat ausgeschieden und bilden nicht Teil der Punitive Damages.