Auch beurteilte das Bundesgericht im Rahmen einer Prüfung des Ordre Public die blasse Belegenheit Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 12·33 CIV22 926 von Vermögenswerten in der Schweiz als «rein zufällig» («puramente casuale»; BGE 126 111 101 E. 3c). 25.6. Nach dem Gesagten ist von einer sehr losen Binnenbeziehung auszugehen, was entsprechend eine sehr zurückhaltende Überprüfung der Konformität mit dem Ordre Public der Schweiz nach sich zieht.