25.4. Im vorliegenden Fall hat weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner Wohnsitz in der Schweiz. Auch die Handlung(en), auf welche sich das kalifornische Urteil stützt, ereigneten sich nicht in der Schweiz. Der Vorfall, welcher zum Urteil führte, hat keinerlei Bezug zur Schweiz. Der einzige Anknüpfungspunkt an die Schweiz besteht im Lageort des Vollstreckungssubstrates.