27 LDIP N 30). Es wird diesbezüglich gar argumentiert, dass sich der Ausschluss von Punitive Damages nur zugunsten schweizerischer Beklagten rechtfertige, da anderweitig keine den Schutz rechtfertigende Beziehung zur Schweiz bestehe - dies namentlich, wenn nur eine Gerichtsstandsvereinbarung oder der Arrestort zur Schweiz führten (CR LDIP-BUCHER, 2011, Art. 27 LDIP N 30).