Gemäss Art. 149 Abs. 1 lit. a IPRG liegt die indirekte Zuständigkeit für Entscheide betreffend Ansprüche aus Obligationenrecht primär am Beklagtenwohnsitz. Damit die indirekte Zuständigkeit des kalifornischen Gerichts zu bejahen ist, reicht es aus, dass die USA nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG den Wohnsitz des Gesuchsgegners bildet (Online- kommentar-STUCKI , 2021 , Art. 20 IPRG N 5). Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner, welcher im kalifornischen Verfahren der Beklagte war, seinen Wohnsitz in Kalifornien USA hat. Die indirekte Zuständigkeit des kalifornischen Gerichts ist damit zu bejahen.