23.1 1. Die Gesuchstellerin hat die erforderlichen Nachweise gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG erbracht. Es sind nun die Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen. 24. Indirekte Zuständigkeit und Endgültigkeit 24.1 . Als erstes wird für eine Anerkennung die indirekte Zuständigkeit des ausländischen Gerichts verlangt (Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 IPRG). Gegen die anzuerkennende Entscheidung muss zudem im Urteilsstaat kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sein resp. muss Endgültigkeit bestehen (Art. 25 lit. b IPRG). Schliesslich ist zu prüfen, ob ein Anerkennungsverweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG besteht (Art. 25 lit. c IPRG).