Ausserdem wurde ein unabhängiger Expertenbericht eines kalifornischen Rechtsprofessors vorgelegt. Dieser Bericht, welcher als eine Art Privatgutachten anzusehen ist, stellt gleich wie das Affidavit grundsätzlich eine Parteibehauptung dar. Allerdings ist dem Bericht ein höherer Stellenwert beizumessen als dem Schreiben des eigenen Anwalts . In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Bericht rechtsgenüglich, um die Voraussetzung gern. Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG zu erfüllen. Die mit Replik eingereichte Beilage 11 bekräftigt demnach, was in der vorhergehenden Ziffer ohnehin bereits festgestellt werden konnte.