mittel vorgelegt wurde (GB 11). Da das zu vollstreckende Urteil bereits im Arrestverfahren inzident anerkannt wurde und fehlende Nachweise dort kein Thema waren , konnte die Gesuchstellerin jedoch nicht antizipieren, dass der Gesuchsgegner dies in seiner Stellungnahme rügen würde. Die mit Replik vom 10.06.2022 neu beigebrachten Unterlagen können deshalb vorliegend berücksichtigt werden. Beigelegt wurde das Urteil mit einer Beglaubigung ( «Apostille» ), welches den Anforderungen gern. Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG entspricht. Ausserdem wurde ein unabhängiger Expertenbericht eines kalifornischen Rechtsprofessors vorgelegt.