Im Übrigen sei erwähnt, dass der Gesuchsgegner vorliegend die Rechtskraft des Urteils gar nicht bestreitet und sich lediglich auf den formellen Standpunkt stellt, es fehle eine Rechtskraftbescheinigung. Die Rechtskraft des kalifornischen Urteils ist somit aktenkundig und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG erfüllt.