Die Gesuchstellerin legt ein Schreiben amerikanischer Anwälte (GB 4) ins Recht, welches besagt, dass das Urteil endgültig und rechtskräftig sei und dabei auf das kalifornische Recht verweist. Hierbei ergibt sich insbesondere aus §917.1 des California Enforcement of Judgments Law (California Code of Civil Procedure), dass durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollstreckbarkeit des Urteils nicht ausgesetzt wird, sofern keine Zusicherung erteilt wird. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Gesuchsgegner keinen Rechtsbehelf zur Anfechtung des Urteils oder zur Aussetzung der Vollstreckung in Anspruch genommen habe.