23.9. Ausgehend vom Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG wird lediglich von einer «Bestätigung» gesprochen und nicht explizit eine Rechtskraftbescheinigung verlangt. Dies hat historische Gründe, da nicht alle Staaten das Institut der Rechtskraft kennen (BER- NETNOSER, Praktische Fragen im Zusammenhang mit Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nach IPRG, SZIER 2000, S. 437, S. 462). Die Gesuchstellerin legt ein Schreiben amerikanischer Anwälte (GB 4) ins Recht, welches besagt, dass das Urteil endgültig und rechtskräftig sei und dabei auf das kalifornische Recht verweist.