Eine eidesstattliche Erklärung eines Anwalts als solche ist grundsätzlich als blasse Parteibehauptung nicht ausreichend (ZK IPRG-MOLLER-CHEN, 2018, Art. 29 N 60). In Situationen, in welchen es schwierig ist an eine formelle Rechtskraftbescheinigung zu gelangen - wie dies beispielsweise auf einzelne Staaten bzw. Gerichte in den USA zutrifft - sollte der Nachweis mittels Affidavit jedoch möglich sein, sofern die massgebenden Bestimmungen des ausländischen Rechts beigelegt sind (BERNETNOSER, Praktische Fragen im Zusammenhang mit Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nach IPRG, SZIER 2000 S. 437, S. 462 ff.).