IPRG verlangte Bestätigung jedoch nicht Selbstzweck. Vielmehr soll dadurch sichergestellt werden, dass die anzuerkennende bzw. zu vollstreckende Entscheidung auch tatsächlich in Rechtskraft erwachsen ist; das Fehlen einer formellen Rechtskraftbescheinigung ist deshalb unschädlich, soweit aus anderen aktenkundigen Dokumenten unzweifelhaft hervorgeht, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. auch CHK IPRG-SCHRAMM/BUHR, 2016, Art. 29 N 12). Eine eidesstattliche Erklärung eines Anwalts als solche ist grundsätzlich als blasse Parteibehauptung nicht ausreichend (ZK IPRG-MOLLER-CHEN, 2018, Art.