23.8. Die Rechtskraftbescheinigung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG wird in der Regel durch eine Behörde des Urteilsstaats ausgestellt und soll darlegen, dass gegen die anzuerkennende Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass die Entscheidung endgültig ist (ZK IPRG-MOLLER-CHEN, 2018, Art. 29 N 57 f.). Gemäss Bundesgericht (5A_840/2009 vom 30.04.2010, E. 2.3 m.w.H.) ist die von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG verlangte Bestätigung jedoch nicht Selbstzweck.