23.6. Vorliegend hat die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch eine Übersetzung des Urteilsdispositiv erbracht (vgl. Rechtsöffnungsgesuch, S. 5 f.). Im Übrigen kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, da es sich um verständliche englischsprachige Dokumente handelt und keine Zweifel bezüglich Richtigkeit bestehen. Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 9·33 CIV 22 926