Gestützt wird die Echtheit des Urteils zudem durch die Beilage mit dem Titel «EXEMPLIFICATION», aus welcher hervorgeht, dass die Dokumente vollständig , wahrheitsgetreu und eine korrekte Abschrift des Originals sind (G B 3). Das Dokument ist vom zuständigen «Executive Officer/Clerk» sowie dem «Presiding Judge» unterschrieben. Auch hierbei handelt es sich um eine Kopie . Hier kann das gleiche Argument gelten, denn es handelt sich nur um eine vorfrageweise Anerkennung und eine Rechtsöffnung. Zudem steht Art. 180 Abs. 1 Z PO, wonach eine Urkunde grundsätzlich auch in Kopie eingereicht werden kann , nicht entgegen.