Der Gesuchsgegner hat nicht vorgebracht, das vorgelegte Urteil sei nicht gegen ihn ergangen und hat ausschliesslich in abstrakter Weise vorgebracht, es bedürfe der Vorlage von Originalen. Da vorliegend «nur» die Rechtsöffnung verlangt wird, erachtet das Gericht deshalb die vorgelegte Kopie als ausreichend, zumal es nur um die vorfrageweise Anerkennung geht. Gestützt wird die Echtheit des Urteils zudem durch die Beilage mit dem Titel «EXEMPLIFICATION», aus welcher hervorgeht, dass die Dokumente vollständig , wahrheitsgetreu und eine korrekte Abschrift des Originals sind (G B 3).