Dies umso mehr, da die Anerkennung blass vorfrageweise und damit ohne materielle Rechtskraft ergehen soll. Des Weiteren genügt eine Kopie auch gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO, sofern nicht substantiiert die Echtheit durch den Schuldner bestritten bzw. die Einreichung des Originals von Amtes wegen verlangt wird (BK ZPO- RüETSCHI, 2012, Art. 180 N 16).